So funktioniert die Förderung des Altersvorsorgedepots
Ab 10 € monatlich beginnt die Zulagenförderung. Mit 25 € ist die Kinderzulage ausgeschöpft, mit 150 € die Grundzulage. Zusätzlich prüft das Finanzamt einen möglichen Steuervorteil.
- Mindesteigenbeitrag: 120 € pro Jahr beziehungsweise 10 € pro Monat.
- Grundzulage: maximal 540 € pro Jahr bei 1.800 € Eigenbeitrag.
- Kinderzulage: maximal 300 € je kindergeldberechtigtem Kind und Jahr.
- Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 €, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der zusätzliche Steuervorteil ist individuell und wird nicht automatisch ins Depot eingezahlt.
Die drei Beitragszonen
Auf die ersten 360 € Eigenbeitrag zahlt der Staat 50 Cent Grundzulage je Euro. Für den Teil zwischen 360 € und 1.800 € sind es 25 Cent je Euro. Daraus ergeben sich 180 € plus 360 € und damit höchstens 540 € Grundzulage pro Jahr.
Drei einfache Förderbeispiele
Die Beispiele zeigen die Zulagen, nicht den möglichen zusätzlichen Steuervorteil. Voraussetzung ist jeweils, dass die Person förderberechtigt ist und für die Kinder Kindergeldanspruch besteht.
Was bedeutet „zusätzlicher Steuervorteil“?
Eigenbeitrag und Zulagen werden bis zum gesetzlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt. Das Finanzamt vergleicht die daraus entstehende Steuerentlastung mit den bereits gewährten Zulagen. Nur wenn die Steuerentlastung höher ist, wirkt sich die Differenz zusätzlich im Steuerbescheid aus.
Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus
Für jedes kindergeldberechtigte Kind ergänzt der Staat den Eigenbeitrag im Verhältnis 1:1 – bis zu 300 € je Kind und Jahr. Mehrere Kinder erhöhen damit die Kinderzulage, nicht aber den dafür erforderlichen Eigenbeitrag: 300 € eigener Jahresbeitrag reichen auch bei mehreren Kindern für die jeweilige maximale Kinderzulage.
Wer zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann einmalig einen Berufseinsteigerbonus von 200 € erhalten. Der Bonus ist keine jährlich wiederkehrende Zulage.
Muss ich monatlich zahlen – und wann kommt die Zulage?
Für die gesetzliche Förderung zählt der im Kalenderjahr geleistete Eigenbeitrag. Eine jährliche Einmalzahlung kann deshalb grundsätzlich ausreichen, sofern der konkrete Vertrag sie zulässt und das Geld rechtzeitig verbucht wird. Monatliche Beiträge sind kein gesetzliches Muss, können aber das Markttiming verteilen.
Der Zulagenanspruch entsteht erst mit Ablauf des Beitragsjahres. Die Zulage wird nach Antrag oder Dauerzulagevollmacht über den Anbieter abgewickelt; die ZfA weist Zahlungen quartalsweise zum 15. Februar, Mai, August oder November an. Sie wird daher nicht zeitgleich mit jeder eigenen Rate gutgeschrieben.
Können beide Eltern die Kinderzulage erhalten?
Für dasselbe Kind wird die Kinderzulage je Beitragsjahr nur einmal gewährt. Ein Elternteil erhält sie; beide Eltern können aber bei eigener Berechtigung jeweils einen Vertrag besparen und eine eigene Grundzulage bekommen. Details zur Zuordnung und zur mittelbaren Berechtigung erklären wir im Familien-Ratgeber.
Was gilt für Studierende und Minijobber?
Der Studierendenstatus allein begründet keine unmittelbare Förderung. Förderberechtigt kann ein Student etwa durch eine rentenversicherungspflichtige Ausbildung oder Beschäftigung, einen nicht befreiten Minijob oder mittelbar über den Ehepartner sein. Minijobber sind unmittelbar berechtigt, solange sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Wer kein Erwerbseinkommen hat, ist nicht automatisch ausgeschlossen – entscheidend ist die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Personengruppe. Wer keiner Gruppe angehört und auch nicht mittelbar über den Ehepartner berechtigt ist, kann zwar gegebenenfalls einzahlen, erhält für dieses Jahr aber keine Zulage oder den entsprechenden Sonderausgabenabzug.
Warum kann man mehr als 150 € monatlich einzahlen?
Die gesetzliche Vertragsgrenze liegt bei 6.840 € Eigenbeitrag pro Jahr beziehungsweise 570 € monatlich. Gefördert werden jedoch nur Eigenbeiträge bis 1.800 € jährlich plus die zustehenden Zulagen. Oberhalb dieser Fördergrenze wachsen die Zulagen nicht weiter; Kapitalerträge und Umschichtungen bleiben während der Ansparphase aber innerhalb des zertifizierten Vertrags unversteuert.
Für ungeförderte Beiträge gelten bei Schutz, Steuer und Auszahlung andere Regeln. Deshalb sollte „mehr einzahlen“ nicht automatisch als besser verstanden werden: Ein normales ETF-Depot ist flexibler, das Altersvorsorgedepot dafür zweckgebunden und steuerlich anders behandelt.