Altersvorsorgedepot für Familien: Kinderzulage und Ehepartner
Die Kinderzulage beträgt bis zu 300 € je kindergeldberechtigtem Kind und Jahr. Sie wird für dasselbe Kind nicht doppelt gezahlt: Ein Elternteil erhält sie, während beide Eltern mit eigenen Verträgen Grundzulage nutzen können, wenn sie jeweils berechtigt sind.
- 300 € eigener Jahresbeitrag reichen für die maximale Kinderzulage – unabhängig von der Kinderzahl.
- Die Kinderzulage steht je Kind nur einmal zu.
- Beide Eltern können eigene Grundzulagen erhalten, wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
- Ein mittelbar berechtigter Ehepartner braucht einen eigenen Vertrag und mindestens 120 € Jahresbeitrag.
Wie wird die Kinderzulage berechnet?
Für jeden selbst eingezahlten Euro bis 300 € gibt es je kindergeldberechtigtem Kind 1 € Kinderzulage. Bei 300 € Eigenbeitrag ist die maximale Kinderzulage erreicht: 300 € bei einem Kind, 600 € bei zwei Kindern und 900 € bei drei Kindern.
Können beide Eltern die Kinderzulage bekommen?
Nicht für dasselbe Kind und dasselbe Beitragsjahr. Das BMF formuliert ausdrücklich, dass ein Elternteil die Kinderzulage erhält. Welcher Elternteil zugeordnet wird, richtet sich nach den gesetzlichen Kindergeld- und Zulageregeln; Änderungen sollten rechtzeitig im Zulageantrag beziehungsweise Dauerzulageantrag gepflegt werden.
Was gilt für den Ehepartner ohne eigene unmittelbare Berechtigung?
Ist nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, kann der andere mittelbar Zulagen erhalten. Dafür braucht er einen eigenen Altersvorsorgevertrag, muss mindestens 120 € im Beitragsjahr einzahlen und darf nicht dauerhaft getrennt leben. Der unmittelbar Berechtigte muss die eigenen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Wie verteilt eine Familie ihre Beiträge?
- Wer ist unmittelbar berechtigt?
- Wem ist die Kinderzulage zugeordnet?
- Erreichen beide Verträge den Mindestbeitrag?
- Welche Kosten entstehen je Vertrag?
- Kinderzulage vollständig nutzen,
- Grundzulagen beider Partner prüfen,
- Steuervorteil getrennt betrachten,
- Eigentum an den Verträgen klar halten.
Jeder Vertrag gehört der Person, auf deren Namen er läuft. Eine Vollmacht oder gemeinsame Haushaltsplanung ändert dieses Eigentum nicht.