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Familie & Kinder · Rechtsstand 03.09.2026

Altersvorsorgedepot für Familien: Kinderzulage und Ehepartner

Die Kinderzulage beträgt bis zu 300 € je kindergeldberechtigtem Kind und Jahr. Sie wird für dasselbe Kind nicht doppelt gezahlt: Ein Elternteil erhält sie, während beide Eltern mit eigenen Verträgen Grundzulage nutzen können, wenn sie jeweils berechtigt sind.

Direkte Antwort
  • 300 € eigener Jahresbeitrag reichen für die maximale Kinderzulage – unabhängig von der Kinderzahl.
  • Die Kinderzulage steht je Kind nur einmal zu.
  • Beide Eltern können eigene Grundzulagen erhalten, wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
  • Ein mittelbar berechtigter Ehepartner braucht einen eigenen Vertrag und mindestens 120 € Jahresbeitrag.

Wie wird die Kinderzulage berechnet?

Für jeden selbst eingezahlten Euro bis 300 € gibt es je kindergeldberechtigtem Kind 1 € Kinderzulage. Bei 300 € Eigenbeitrag ist die maximale Kinderzulage erreicht: 300 € bei einem Kind, 600 € bei zwei Kindern und 900 € bei drei Kindern.

Jährlicher EigenbeitragBeispiel mit zwei Kindern
120 €60 € Grundzulage plus 240 € Kinderzulage = 300 € Zulagen.
300 €150 € Grundzulage plus 600 € Kinderzulage = 750 € Zulagen.
1.800 €540 € Grundzulage plus 600 € Kinderzulage = 1.140 € Zulagen.

Können beide Eltern die Kinderzulage bekommen?

Nicht für dasselbe Kind und dasselbe Beitragsjahr. Das BMF formuliert ausdrücklich, dass ein Elternteil die Kinderzulage erhält. Welcher Elternteil zugeordnet wird, richtet sich nach den gesetzlichen Kindergeld- und Zulageregeln; Änderungen sollten rechtzeitig im Zulageantrag beziehungsweise Dauerzulageantrag gepflegt werden.

Was gilt für den Ehepartner ohne eigene unmittelbare Berechtigung?

Ist nur ein Ehepartner unmittelbar förderberechtigt, kann der andere mittelbar Zulagen erhalten. Dafür braucht er einen eigenen Altersvorsorgevertrag, muss mindestens 120 € im Beitragsjahr einzahlen und darf nicht dauerhaft getrennt leben. Der unmittelbar Berechtigte muss die eigenen Fördervoraussetzungen erfüllen.

Besonderheit: Mittelbar Berechtigte haben keinen eigenen Sonderausgabenabzug. Ihre maximale Grundzulage beträgt nach BMF-Angaben 175 €; die neue beitragsproportionale Grundzulage des unmittelbar Berechtigten darf nicht einfach übertragen werden.

Wie verteilt eine Familie ihre Beiträge?

Erst prüfen
  • Wer ist unmittelbar berechtigt?
  • Wem ist die Kinderzulage zugeordnet?
  • Erreichen beide Verträge den Mindestbeitrag?
  • Welche Kosten entstehen je Vertrag?
Dann optimieren
  • Kinderzulage vollständig nutzen,
  • Grundzulagen beider Partner prüfen,
  • Steuervorteil getrennt betrachten,
  • Eigentum an den Verträgen klar halten.

Jeder Vertrag gehört der Person, auf deren Namen er läuft. Eine Vollmacht oder gemeinsame Haushaltsplanung ändert dieses Eigentum nicht.

Familienförderung modellierenIm Rechner kannst du Kinderjahre und Eigenbeitrag abbilden; zwei Verträge bitte getrennt rechnen.
Familien-Szenario rechnen →
PrimärquellenBMF: Kinder- und Ehegattenförderung ↗§ 79 EStG ab 2027 ↗Förderung vollständig lesen →