Altersvorsorgedepot für Selbstständige und Versorgungswerke
Die Reform erweitert den Kreis der unmittelbar Förderberechtigten. Gewerbetreibende, bestimmte Freiberufler und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke können ab 2027 grundsätzlich selbst Förderung erhalten – jeweils mit zusätzlichen Voraussetzungen.
- Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG sind grundsätzlich erfasst, wenn sie eine Steuererklärung abgegeben haben.
- Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks brauchen eine fristgerechte Daten-Einwilligung.
- Ein Rürup-Vertrag kann nicht in ein Altersvorsorgedepot übertragen werden.
- Flexible Beiträge helfen bei schwankendem Einkommen; die Vertragsgrenze bleibt 6.840 € jährlich.
Welche Selbstständigen sind unmittelbar berechtigt?
Erfasst sind selbstständig Erwerbstätige mit gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG sowie mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG, sofern eine Steuererklärung abgegeben wurde. Die bloße Bezeichnung „selbstständig“ reicht nicht; maßgeblich sind Einkunftsart und Veranlagung.
Was gilt für Ärzte, Anwälte, Architekten und andere Versorgungswerke?
Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt. Sie müssen spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres einwilligen, dass das Versorgungswerk die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis unter Angabe der Steuer-ID an die ZfA meldet.
Altersvorsorgedepot oder Rürup?
Wie gehe ich mit schwankendem Einkommen um?
Die Zulage richtet sich künftig nach dem tatsächlich geleisteten Eigenbeitrag, nicht nach einem Prozentsatz des Vorjahreseinkommens. Monatliche Raten sind nicht zwingend: Entscheidend ist der Beitrag im Kalenderjahr. Ob und bis wann Einmalzahlungen möglich sind, bestimmt zusätzlich der Vertrag.
Einzahlungshöhe, Liquiditätsreserve und Steuervorauszahlungen sollten getrennt geplant werden. Zweckgebundenes Vorsorgevermögen ersetzt kein frei verfügbares Geschäftspolster.