Altersvorsorgedepot vererben: Was im Todesfall passiert
Das noch vorhandene Vermögen ist grundsätzlich vererbbar. Entscheidend ist aber, wer erbt und ob der Vertrag noch spart, als Auszahlplan läuft oder bereits als lebenslange Leibrente zahlt.
- Andere Erben erhalten das Vermögen grundsätzlich nach Rückzahlung der zugeordneten Förderung.
- Der überlebende Ehegatte kann es ohne diesen Abzug auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen.
- Restkapital eines Auszahlplans ist vererbbar.
- Eine normale Leibrente endet mit dem Tod.
- Eine vereinbarte Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren kann Hinterbliebenenzahlungen ermöglichen.
Welche Regel gilt in welcher Phase?
Warum ist der Ehegatte besonders gestellt?
Das noch nicht ausgezahlte Altersvorsorgevermögen kann ohne Rückzahlung von Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Der Zielvertrag muss auf dessen Namen lauten.
Was gilt für Kinder, unverheiratete Partner und andere Erben?
Sie können das Vermögen erben, müssen aber grundsätzlich die dem Vertrag zugeordneten Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Übrig bleibt der Nachlasswert nach dieser Rückforderung; zusätzlich können erbschaftsteuerliche Fragen entstehen.
Das BMF nennt die förderunschädliche Vertragsübertragung ausdrücklich für den überlebenden Ehegatten. Für Kinder oder unverheiratete Lebensgefährten sollte sie deshalb nicht unterstellt werden.
Auszahlplan oder Leibrente: Was schützt wen?
- Restvermögen bleibt bis zur Auszahlung individuell zugeordnet.
- Erben können vorhandenes Kapital erhalten.
- Nach Planende gibt es keine weiteren Zahlungen.
- Zahlung läuft lebenslang und sichert Langlebigkeit ab.
- Ohne Garantiezeit endet sie beim Tod.
- Garantiezeit kostet typischerweise Leistungshöhe; konkrete Konditionen entscheiden.
Welche Unterlagen sollten Angehörige finden?
- Anbieter, Vertragsnummer und aktuelle Standmitteilung,
- Benennung möglicher Bezugsberechtigter im Vertrag,
- Testament oder Erbvertrag, soweit vorhanden,
- Hinweis auf den eigenen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten,
- Vertragswahl für Auszahlplan, Leibrente und Garantiezeit.
Vertragsklauseln, Erbrecht und Steuerrecht greifen ineinander. Bei größeren Vermögen, Patchwork-Familien oder Wohnförderkonto ist individuelle Rechts- und Steuerberatung sinnvoll.