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Vererbung & Todesfall · Rechtsstand 03.09.2026

Altersvorsorgedepot vererben: Was im Todesfall passiert

Das noch vorhandene Vermögen ist grundsätzlich vererbbar. Entscheidend ist aber, wer erbt und ob der Vertrag noch spart, als Auszahlplan läuft oder bereits als lebenslange Leibrente zahlt.

Direkte Antwort
  • Andere Erben erhalten das Vermögen grundsätzlich nach Rückzahlung der zugeordneten Förderung.
  • Der überlebende Ehegatte kann es ohne diesen Abzug auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen.
  • Restkapital eines Auszahlplans ist vererbbar.
  • Eine normale Leibrente endet mit dem Tod.
  • Eine vereinbarte Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren kann Hinterbliebenenzahlungen ermöglichen.

Welche Regel gilt in welcher Phase?

SituationGrundsätzliche Folge
AnsparphaseDas vorhandene Vertragsvermögen fällt in den Nachlass. Die Förderung ist grundsätzlich zurückzuzahlen, außer bei begünstigter Übertragung an den Ehegatten.
Befristeter AuszahlplanNoch nicht ausgezahltes Vermögen ist vererbbar. Auch hier gelten die Regeln zur Rückzahlung beziehungsweise Ehegattenübertragung.
Lebenslange LeibrenteDie normale Zahlung endet mit dem Tod; ein Restkapital wird nicht individuell vererbt.
Leibrente mit GarantiezeitBei vereinbarten zehn oder zwanzig Jahren können Zahlungen bis zum Ende der Garantiezeit an Hinterbliebene weiterlaufen.

Warum ist der Ehegatte besonders gestellt?

Das noch nicht ausgezahlte Altersvorsorgevermögen kann ohne Rückzahlung von Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden. Der Zielvertrag muss auf dessen Namen lauten.

Keine automatische Auszahlung: Für die Begünstigung ist die Übertragung auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag entscheidend. Eine Auszahlung auf das Girokonto ist steuer- und förderrechtlich etwas anderes.

Was gilt für Kinder, unverheiratete Partner und andere Erben?

Sie können das Vermögen erben, müssen aber grundsätzlich die dem Vertrag zugeordneten Zulagen und gesondert festgestellten Steuerermäßigungen zurückzahlen. Übrig bleibt der Nachlasswert nach dieser Rückforderung; zusätzlich können erbschaftsteuerliche Fragen entstehen.

Das BMF nennt die förderunschädliche Vertragsübertragung ausdrücklich für den überlebenden Ehegatten. Für Kinder oder unverheiratete Lebensgefährten sollte sie deshalb nicht unterstellt werden.

Auszahlplan oder Leibrente: Was schützt wen?

Auszahlplan
  • Restvermögen bleibt bis zur Auszahlung individuell zugeordnet.
  • Erben können vorhandenes Kapital erhalten.
  • Nach Planende gibt es keine weiteren Zahlungen.
Leibrente
  • Zahlung läuft lebenslang und sichert Langlebigkeit ab.
  • Ohne Garantiezeit endet sie beim Tod.
  • Garantiezeit kostet typischerweise Leistungshöhe; konkrete Konditionen entscheiden.

Welche Unterlagen sollten Angehörige finden?

Vertragsklauseln, Erbrecht und Steuerrecht greifen ineinander. Bei größeren Vermögen, Patchwork-Familien oder Wohnförderkonto ist individuelle Rechts- und Steuerberatung sinnvoll.

Auszahlungsform bewusst vergleichenMonatsrate, Restkapital und Langlebigkeitsrisiko gehören in dieselbe Entscheidung.
Auszahlung verstehen →
PrimärquellenBMF: Vererbung und Hinterbliebene ↗§ 93 EStG: schädliche Verwendung ↗Auszahlung und Steuern →